Kormoran-Verordnung

Verordnung über die Zulassung von Ausnahmen von den Schutzvorschriften
für besonders geschützte Tierarten (Kormoran-VO) vom 2. Mai 2006.
Aufgrund des § 43 Abs.8 Satz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes
(BNatSchG) vom 25. März 2002 (BGBl. I S.1193), zuletzt geändert durch Art. 40 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) wird verordnet:

§ 1
Allgemeine Zulassung von Ausnahmen
(1) Zum Schutz der heimischen Tierwelt und zur Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden wird nach Maßgabe der §§ 2 bis 5 allgemein zugelassen, Kormorane (Phalacrocorax carbo) abweichend von § 42 Abs.1 Nr.1 BNatSchG durch Abschuss zu töten. Bleischrot darf beim Abschuss von Kormoranen nicht verwendet werden. Zur Nachsuche sind brauchbare Jagdhunde zu verwenden.
(2) Nach Absatz 1 getötete Kormorane sind von den Besitzverboten des § 42 Abs. 2 Satz 1 Nr.1 BNatSchG ausgenommen. Die Vermarktungsverbote nach § 42 Abs. 2 Nr. 2 BNatSchG bleiben unberührt.

§ 2
Örtliche Beschränkungen
(1) Die Zulassung nach § 1 Abs. 1 ist beschränkt auf Kormorane, die sich auf, über oder näher als 100 Meter an einem stehenden oder fließenden Gewässer nach § 1 Abs. 2 des Landesfischereigesetzes Nordrhein-Westfalen (LFischG) befinden.
(2) Von der Zulassung nach § 1 Abs.1 ausgenommen sind Kormorane
1. in einem befriedeten Bezirk nach § 4 des Landesjagdgesetzes
Nordrhein-Westfalen (LJG-NRW),
2. in einem Nationalpark, einem Naturschutzgebiet oder in einem in
der Bekanntmachung der Europäischen Vogelschutzgebiete in
Nordrhein-Westfalen vom 17.12.2004 (SMBl. NRW. 1000) genannten
Gebiet,
3. an oder auf einem Privatgewässer nach § 1 Absatz 4 LFischG sowie
einem nach § 2 LFischG einem Privatgewässer gleichgestellten
Gewässer, sofern der Nutzungsberechtigte sein Einverständnis
zum Abschuss nicht schriftlich erklärt hat.

§ 3
Zeitliche Beschränkungen
Die Zulassung nach § 1 Abs. 1 ist beschränkt auf die Zeit vom 16. September bis 15. Februar und auf die Tageszeiten, in denen nach den örtlich gegebenen äußeren Umständen die Gefahr der Verwechslung mit
anderen Vogelarten nicht besteht.

§ 4
Personenbezogene Voraussetzungen
(1) Zum Abschuss nach § 1 Abs.1 ist berechtigt, wer einen gültigen Jagdschein besitzt und
1. in dem jeweiligen Bereich jagdausübungsberechtigt ist oder
2. von der in dem jeweiligen Bereich jagdausübungsberechtigten Person
zum Abschuss ermächtigt worden ist.
(2) Der Abschuss nach § 1 Abs.1 ist der befugten Jagdausübung im Sinne des § 13 Abs. 6 des Waffengesetzes gleichgestellt.

§ 5
Anlagen zur Fischzucht oder Fischhaltung
Die Inhaberinnen und Inhaber von eingefriedeten Anlagen zur Fischzucht oder Fischhaltung nach § 1 Abs. 3 LFischG , die im Haupt- oder Nebenerwerb betrieben werden, sind, sofern sie einen gültigen Jagdschein besitzen, abweichend von § 4 Abs.1 Nrn. 1 und 2 zum Abschuss innerhalb der Einfriedung berechtigt, wenn sich Kormorane auf oder über dem Betriebsgelände befinden.

§ 6
Ausnahmen und Befreiungen
Die Befugnis der unteren Landschaftsbehörde,
1. im Einzelfall weitere Ausnahmen nach § 43 Abs. 8 Satz 1
BNatSchG zuzulassen und
2. Befreiungen nach § 62 Abs.1 BNatSchG zu erteilen,
bleibt unberührt.

§ 7
Berichtspflichten
(1) Die Jagdausübungsberechtigten haben der unteren Jagdbehörde bis
zum 15. April jeden Jahres auf dem Formblatt „Jährliche Streckenmeldung“ die Zahl der im Vorjahr abgeschossenen Kormorane mitzuteilen.
(2) Die Inhaberinnen oder Inhaber von Anlagen im Sinne von § 5 Abs. 1
haben der unteren Landschaftsbehörde bis zum 15. April jeden Jahres
die Gesamtzahl der im Vorjahr in ihren Anlagen abgeschossenen
Kormorane schriftlich mitzuteilen. Hierzu ist das Muster der Anlage
zu verwenden.
(3) Bei beringten Kormoranen haben die Berichtspflichtigen nach Absatz
1 und 2 außerdem das Datum des Abschusses und die Aufschrift
des Ringes mitzuteilen.

§ 8
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2010 außer Kraft.

Düsseldorf, den 2. Mai 2006

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident
gez. Dr. Jürgen Rüttgers
Der Minister für Umwelt und
Naturschutz, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz
Nordrhein-Westfalen
gez. Eckhard Uhlenberg

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